Vertragsgestaltung

Der Bereich Vertragsgestaltung umfasst im Medizinrecht die gesamte Bandbreite der vertraglich zu treffenden Regelungen bei der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten oder Angehöriger anderer Heilberufe. Hierunter fällt zum Beispiel die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Gemeinschaftspraxis. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter und das Rechtsverhältnis der einzelnen Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft.

Neben der berufsrechtlichen Zulässigkeit sind bei der Wahl und Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsform insbesondere haftungsrechtliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Vertragsgestaltung bei Praxisübernahmen

Ein weiterer Anwendungsbereich ist die Gestaltung von Praxisübernahmen. Auch bei einem Praxiskaufvertrag sind berufsrechtliche und haftungsrechtliche Gegebenheiten zu beachten. Insbesondere ist der Umgang mit Patientenakten von Bestandspatienten bei der Ausgestaltung des Vertrages zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei berufsrechtliche Pflichten und die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht.

§ 203 I 1 Strafgesetzbuch (StGB) droht mit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn ein Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufes unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Berufsausübung anvertraut wurde. Das ist auch beim Verkauf einer Arztpraxis zu beachten, denn nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung ist die Weitergabe von Patientendaten ohne Zustimmung des Patienten an den Praxisnachfolger ein unbefugtes Offenbaren von Geheimnissen. Die Folgen eines gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßenden Praxisverkaufs sind für den Arzt gravierend: Praxisübernahmevertrag und die Verpflichtung zur Übergabe der Patientenkartei sind rechtswidrig und daher nichtig. Der Vertrag muss rückabgewickelt werden. Um dies zu vermeiden, gibt es eine Reihe von Lösungsansätzen, die wir gegebenenfalls gerne persönlich mit Ihnen besprechen.

Vertragsgestaltung zwischen Patienten und Krankenhäusern

In diesem Zusammenhang ist der Bereich der Vertragsgestaltung zwischen Patienten und Krankenhäusern bzw. Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen zu unterscheiden. Dabei spielt vor allem die Unterteilung in den totalen Krankenhausaufnahmevertrag, den gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag und den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag eine Rolle. Die wesentlichen Details dazu erläutern wir Ihnen auf der Seite Krankenhausrecht.