Arzttermin kurzfristig absagen: Wann muss man Schadensersatz zahlen?

Es gibt viele Gründe, warum man einen geplanten Arzttermin nicht wahrnehmen kann: Mal stehen Überstunden an, mal hat man eine Erkältung oder das Kind ist krank. Sagt man erst kurz vor dem Termin ab oder taucht gar nicht auf, ohne vorher Bescheid gegeben zu haben, kann das eine Arztpraxis organisatorisch in Bedrängnis bringen. Das gilt vor allem bei aufwendigen Untersuchungen oder Operationen. Dürfen Ärzte in solchen Fällen von den Patienten Schadensersatz fordern?

Wer regelmäßig Arztpraxen aufsucht, könnte einen solchen oder ähnlichen Aushang schon gesehen haben: „Bei Nichterscheinen oder einer Terminabsage weniger als 24 Stunden im Voraus behalten wir uns vor, Ihnen eine Gebühr in Rechnung zu stellen.“ Dass Arztpraxen auf eine gewisse Zuverlässigkeit ihrer Patienten angewiesen sind, um den Arbeitstag organisieren zu können, ist verständlich. Lesen Sie hier, ob sie in den genannten Fällen wirklich Schadensersatz verlangen dürfen.

Arzttermin abgesagt oder verpasst: In der Regel keine Kosten

Für Patienten gibt es Entwarnung: Reguläre Arzttermine wie eine Kontrolle beim Zahnarzt oder eine Untersuchung beim Hausarzt kann man auch kurzfristig absagen, ohne zahlen zu müssen. Das gilt auch für verpasste Termine. Um die Organisation in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus nicht zu gefährden, sollte man allerdings so früh wie möglich absagen, wenn man einen Arzttermin nicht wahrnehmen kann.

Aufwendige Arzttermine absagen gegebenenfalls kostenpflichtig

Lediglich bei komplizierten, aufwendigen Untersuchungen oder Operationen kann es gerechtfertigt sein, bei kurzfristiger Absage eine Gebühr zu berechnen. Wenn für einen Eingriff zum Beispiel der Operationssaal für mehrere Stunden freigehalten wird und der Patient erscheint nicht, könnte das zulässig sein. Das wird allerdings voraussetzen, dass der Arzt den Patienten zuvor unmissverständlich darauf hingewiesen hat.

Gericht: Kosten bei Absage dürfen nicht höher sein als bei Anwesenheit

Doch auch dann ist es nicht immer zulässig, von Patienten eine Gebühr zu verlangen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München. Eine Patientin hatte einen Operationstermin zwei Tage im Voraus aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik zufolge muss der Patient bei einer solch kurzfristigen Absage nicht nur die kompletten Behandlungskosten, sondern zusätzlich eine Verwaltungsgebühr zahlen. Der Richter hielt es allerdings für realitätsfern, wenn Patienten für eine ausgefallene OP mehr zahlen müssten als für eine durchgeführte. Die AGB seien deshalb unwirksam.

Fazit für Patienten: Wer einen Arzttermin verpasst oder kurzfristig absagt, muss in der Regel nichts befürchten. Eine Gebühr beziehungsweise Schadensersatz ist unter Umständen dann fällig, wenn ressourcenintensive Operationen oder Untersuchungen kurzfristig abgesagt oder verschoben werden. Dennoch sollten Patienten Termine beim Arzt oder im Krankenhaus so früh wie möglich absagen oder verschieben, wenn sie sie nicht wahrnehmen können. Das erleichtert dem Praxis- oder Klinikteam die Arbeit. Streitigkeiten um möglichen Schadensersatz können so gar nicht erst entstehen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft